Der Patient lässt den Termin sausen – welche Rechte bestehen dann?
Welche Rechte hat der Zahnarzt/Zahnärztin?
Lesezeit: 6 Min.
Ein Patient hält unentschuldigt einen Termin nicht ein. Ärgerlich, welche Rechte hat man eigentlich?
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Von der Vereinbarung eines festen Behandlungstermins profitiert nicht nur die Zahnarztpraxis, der es ermöglicht wird, einen Behandlungstag möglichst vollständig voraus zu planen und so für eine bestmögliche Auslastung von Praxis und Mitarbeitern zu sorgen und ein volles Wartezimmer zu vermeiden. Auch der Patient kann sich darauf einrichten, ohne vermeidbare Wartezeiten behandelt zu werden. Die Einhaltung des vereinbarten Termins ist damit für beide Seiten von Wert.
Dass ein vereinbarter Termin möglichst frühzeitig gegenüber der anderen Partei abgesagt werden sollte, wenn es einmal sein muss, sollte sich eigentlich von selbst verstehen. Doch was passiert, wenn der Patient einfach „unentschuldigt fehlt“? Kann dann das Honorar für die Behandlungsleistungen verlangt werden, die voraussichtlich erbracht worden wären? Oder zumindest eine angemessene Entschädigung für den Ausfall? Und muss hierfür mit dem Patienten eine Vereinbarung über ein solches Ausfallhonorar getroffen werden?
Nach Auffassung einiger Gerichte kann sogar ohne eine besondere Vereinbarung von dem Patienten grundsätzlich ein Ausfallhonorar verlangt werden. Diese Gerichte argumentieren, dass schon gesetzlich vorgesehen sei, dass der Patient die vereinbarte Vergütung zu zahlen hat, auch wenn er den Behandlungstermin nicht wahrnimmt. Allerdings müsse der Behandler es sich anrechnen lassen, wenn er es schaffen sollte, den Termin noch spontan an einen anderen Patienten zu vergeben oder zumindest eine greifbare Chance hierzu bestanden hat.
Vereinbart der ausgefallene Patient dann jedoch einen Folgetermin und wird dieser dann auch durchgeführt, dürfte ein gesetzlicher Anspruch auf ein Ausfallhonorar neben dem dann bestehenden Honoraranspruch bzgl. der tatsächlich – wenn auch verspätet – durchgeführten Behandlungsleistungen nicht bestehen. Dieser Situation kann eine gesonderte Vereinbarung mit dem Patienten über ein Ausfallhonorar entgegenwirken.
Dass eine solche Vereinbarung grundsätzlich zulässig ist, ist mittlerweile in der Rechtsprechung anerkannt, allein die wirksame Ausgestaltung einer solchen und auch die zulässige Höhe eines Ausfallhonorars ist noch nicht endgültig geklärt und wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Einig sind sich die Gerichte auch in dem Punkt, dass eine Ausfallgebühr nur dann von einem Patienten verlangt werden kann, wenn es sich tatsächlich um einen exklusiv vergebenen Behandlungstermin handelt. Wird ein Behandlungstermin also gleichzeitig an mehrere Patienten vergeben und diese sodann nacheinander abgearbeitet, kann ein Anspruch auf ein Ausfallhonorar keinesfalls entstehen.
Das Ausfallhonorar kann nach Auffassung einiger Gerichte in Höhe der Gebühren vereinbart werden, die bei Durchführung der Behandlung angefallen wären. Deren Bemessung ist im Fall der Abrechnung nach der GOZ recht einfach zu bestimmen und kann – sofern die Voraussetzungen der GOZ erfüllt sind – auch den 2,3-fachen Satz übersteigen. Die Vereinbarung der GOZ-Gebühren als Ausfallhonorar dürfte allerdings problematisch sein, wenn der Termin letztlich nachgeholt wird und deshalb ein Vergütungsanspruch besteht. Bei Leistungen der GKV, bei welchen der BEMA bzw. EBM Anwendung findet, besteht die Schwierigkeit, dass ein Euro-Betrag erst nach der Honorarverteilung wirklich feststeht und daher erst mit erheblichen Nachlauf endgültig kalkuliert werden kann. Der sicherere Weg für ein einheitliches Vorgehen ist daher im Zweifel die Vereinbarung eines feststehenden Betrags als Ausfallhonorar.
Als Mindestanforderung der Gerichte lässt sich in inhaltlicher Hinsicht feststellen, dass eine solche Vereinbarung eine Mindestfrist zur Absage des Termins vorsehen muss, bei deren Einhaltung der Patient kein Ausfallhonorar schuldet. Einige Gerichte sind der Auffassung, dem Patient müsse die Möglichkeit gegeben werden, den Termin spätestens 48 Stunden vorher noch abzusagen, andere Gerichte fordern dagegen sogar, dass der Patient noch 24 Stunden vor dem Termin absagen können muss, ohne ein Ausfallhonorar zahlen zu müssen. Ferner muss die Absage genauso leicht möglich sein, wie die Vereinbarung eines Termins, eine Absage in Schriftform per Brief darf also nicht verlangt werden, wenn auch telefonisch oder über das Internet ein Termin vereinbart werden kann. Ferner muss dem Patienten regelmäßig in der Vereinbarung ausdrücklich die Möglichkeit gelassen werden, Einwendungen gegen die Höhe des verlangten Ausfallhonorars geltend machen zu dürfen. Keinesfalls sollte die Vereinbarung bzw. das Ausfallhonorar einen Strafcharakter aufweisen.
Auch darf eine solche Vereinbarung keinesfalls zwischen anderen Vereinbarungen versteckt werden. Würde das Ausfallhonorar also versteckt mitten im Anamnesebogen kleingedruckt geregelt werden, wäre die Vereinbarung schon unabhängig von ihrem Inhalt unwirksam.
Die Vereinbarung eines Ausfallhonorars ist durchaus empfehlenswert und kann künftigen Ausfällen entgegen wirken. Ob eine solche Vereinbarung routinemäßig mit jedem Patienten getroffen wird oder aber nur mit Patienten, bei welchen es häufiger zu einem Terminausfall gekommen ist, muss individuell entschieden werden. Der Vorschlag, von jedem Patienten bei Behandlungsbeginn ein „Pfand“ zu verlangen, das nach Abschluss der Behandlung zurück gezahlt wird, wenn kein Termin versäumt wurde, wird sich in der Praxis wahrscheinlich nicht durchsetzen können.
Dr. Pütz, Zimmer und Partner mbB – Rechtsanwälte – Steuerberater
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