Elternzeit bei angestellter Zahnärztin

Zahnärztinnen in Anstellung – Elternzeit und der Wunsch nach Teilzeitarbeit

Lesezeit: 6 Min.

Angestellte Zahnärztinnen werden in der Schwangerschaft oft wegen des Berufsverbots für die Dauer der Schwangerschaft freigestellt. Diese Mitarbeiterinnen sind zunächst finanziell keine Belastung für den Praxisinhaber, weil der Arbeitgeber das Gehalt
der freigestellten Zahnärztinnen im sogenannten Umlage 2 (U2) Verfahren von der Krankenkasse der Mitarbeiterin erstattet bekommen kann. Es fehlt aber die Arbeitskraft der jeweiligen Zahnärztinnen und somit der Mehrumsatz. Ein weiterer Nachteil könnte dem Praxisinhaber drohen, wenn die Zahnärztin nach dem Mutterschutz den Wunsch nach Weiterbeschäftigung äußert, d.h. keine Elternzeit nimmt, jedoch mitteilt, dass sie das Kind zu stillen beabsichtigt.

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Auch stillende zahnärztliche Mitarbeiterinnen befinden sich meistens im Berufsverbot. Bis zu einem Jahr der Stillzeit zahlen die Krankenkassen den Gehalt der Mitarbeiterin im selben Umlageverfahren. Nach einem Jahr weigern sich die Krankenkassen, das Gehalt zu übernehmen, obwohl dies nicht rechtmäßig ist. Jedoch bedeutet für den Praxisinhaber die Auseinandersetzung mit der Übernahme des Gehalts durch die Krankenkasse für die stillende Mitarbeiterin nach einem Jahr oft Zeit- und Kostenaufwand für
anwaltliche Vertretung. In der Praxis äußern angestellte Zahnärztinnen in der Stillzeit zudem oft den Wunsch nach Teilzeitarbeit. Muss der Arbeitgeber dem Wunsch nachkommen?

In einer Praxis unter 15 Mitarbeitern muss der Arbeitgeber dem Wunsch nach Teilzeitarbeit nicht nachkommen.

Wenn in der Praxis mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind (unabhängig von Auszubildenden) hat die angestellte Kollegin nach § 8 Teilzeit- und Beschäftigungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf die Reduzierung der Arbeitszeit. Zwar besteht für den Praxisinhaber die Möglichkeit einer Kündigung der Mitarbeiterin 4 Monate nach der Entbindung.

Jedoch muss eine Kündigung entweder personenbedingt oder verhaltensbedingt (durch vorherige Abmahnung und wiederholendes, vertrags-widriges Verhalten) begründet werden oder aus betrieblichen Gründen (Verkleinerung der Praxis etc.) erfolgen. Meistens fehlt es an diesen Gründen bzw. der Praxisinhaber trifft bei betriebsbedingten Kündigungen keine Sozialauswahl und eine solche Kündigung ist bei einer Praxisgröße ab 10 Mitarbeitern nicht mehr nach dem Kündigungsschutzgesetz gerechtfertigt. In diesem Fall muss der Praxisinhaber, der sich von einer Mitarbeiterin trennen möchte, weil ihre veränderte Arbeitsweise sich nicht in das Praxiskonzept einfügt, mit einer Abfindungszahlung im Kündigungsschutzprozess rechnen.

Ein Beitrag von:
Milana Sönnichsen, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht (Messner Rechtsanwälte)