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Ältere Ärztin schaut ernst in die Kamera

Jameda

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Der BGH hält weiterhin daran fest, dass Ärztebewertungsportale eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllen und mithin grundsätzlich ein Anspruch des Arztes auf Löschung des gesamten eigenen Profils nicht besteht, es sei denn, der Portalbetreiber verlässt im Einzelfall die Position des neutralen Informationsmittlers.