Jameda

Neues BGH-Urteil/ Jameda

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Das Urteil

Der BGH hält weiterhin daran fest, dass Ärztebewertungsportale eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllen und mithin grundsätzlich ein Anspruch des Arztes auf Löschung des gesamten eigenen Profils nicht besteht, es sei denn, der Portalbetreiber verlässt im Einzelfall die Position des neutralen Informationsmittlers.

Doch welche Möglichkeiten hat nun der betroffene Arzt gegen unberechtigte Negativbewertungen im Internet vorzugehen?

Gegen wen kann er sich wenden?

Da die Bewertung anonym veröffentlicht wird und der Portalbetreiber nicht verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten weiterzugeben, hat der Arzt nur die Möglichkeit, gegen den Portalbetreiber vorzugehen.
Dieser haftet dem Arzt gegenüber als unmittelbarer Störer, wenn er sich Äußerungen der Bewertenden zu eigen macht. Dies ist der Fall, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Inhalte übernommen hat, z.B. weil er eine Bewertung nach Hinweis auf eine Rechtsverletzung überprüft und ggf. selbst abgeändert hat.
Sobald der Portalbetreiber Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, ist er zur Ermittlung, Prüfung und Bewertung des gesamten Sachverhalts verpflichtet. Der Bewertende ist sodann zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern. Bleibt eine Stellungnahme aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen.
Der Arzt hat grundsätzlich nur die Möglichkeit, gegen einzelne negative Bewertungen vorzugehen. Patientenäußerungen sind durch die Meinungsäußerungsfreiheit geschützt. Dies gilt jedoch nicht für erwiesene oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Solche hat der Portalbetreiber zu entfernen. Unvollständige Bewertungen sind mit einer unwahren Tatsachenbehauptung gleichzusetzen. Ein Anspruch auf Entfernung von Meinungsäußerungen besteht hingegen nur, wenn sie beleidigen-den oder schmähenden Charakter haben.
Die Schulnoten bzw. Sterne in den Bewertungsportalen stellen Meinungsäußerungen der Patienten dar.
Grundlage für die Bewertungen sind jedoch meist die in den dazugehörigen Bewertungstexten aufge-führten Tatsachenbehauptungen. Sind diese un-wahr, so sind auch die Notenbewertungen zu entfer-nen, wenn diese mit dem Bewertungstext in einem derart engen Zusammenhang gestanden haben, dass beide „zusammen stehen und fallen“.

Quelle: BGH-Urteile vom 20.02.2018, Az.: 6 ZR 30/17, vom 04.04.2017, Az.: 6 ZR 123/16, vom 01.03.2016, Az.: 6 ZR 34/15