Formalitäten einer Praxisniederlassung
Mit der Praxisniederlassung erfolgreich starten
Lesezeit: 12 Min.
Wie schon die Approbation, die (erste) Kammeranmeldung oder die Assistenz- und Weiterbildungszeit zuvor, so bringt auch die Praxisniederlassung einiges an bürokratischen Aufwand mit sich. Folgend möchten wir die nötigen Schritte zur Zulassung als Vertragszahnarzt oder Vertragszahnärztin und weiter in die eigene Praxis näher beleuchten.
Grundsätzlich hat jeder Zahnarzt oder Zahnärztin die Möglichkeit auch ohne Kassenzulassung zu behandeln. Reine Privatpraxen sind keine Seltenheit mehr und oft erfolgreich. Das Behandlungskonzept muss hierbei allerdings gut zur Standortwahl passen. Der deutlich gängigere Weg ist allerdings eine Praxis mit Kassenzulassung, um somit wahlweise sowohl gesetzliche als auch private Leistungen abbilden zu können. Hierzu ist die Zulassung als Vertragszahnarzt oder Vertragszahnärztin durch die jeweils zuständige KZV nötig. Um sich aber nun vom Zulassungsausschuss der KZV zuzulassen und die eigene Praxis aufzumachen, gibt es zunächst einige Dinge zu beachten. Das reicht von Formalitäten, wie das Eintragen ins Zahnarztregister, bis zu Banalitäten, wie das Bestellen einen passenden Praxisschildes. Die Details dazu gibt es im folgenden Blogbeitrag.
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Bedarfsplanung
Auch wenn es keine Zulassungsvoraussetzung per se mehr ist, so gibt es noch immer eine Bedarfsplanung für den Zuständigkeitsbereich einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Diese Bedarfsplanung soll sicherstellen, dass für die Versicherten eine bedarfsgerechte und gleichmäßige Versorgung sichergestellt ist. Dazu werden vom gemeinsamen Bundesausschuss Richtlinienschlüssel für die Versorgung ausgegeben.
Auf jeden behandelnd tätigen Zahnarzt oder Zahnärztin entfallen demnach planmäßig
- in Stadtgebieten der Großstädte je 1.280 Patienten
- in den übrigen Gebieten je 1.680 Patienten
- für die kieferorthopädische Versorgung der 0- bis 18-Jährigen je 4.000 Patienten.
Es empfiehlt sich für die eigene Praxisniederlassung, sich diese Bedarfsplanung einmal genauer anzuschauen und den gewählten Standort zu vergleichen. Anders als bei vertragszahnärztlichen Praxen oder Apotheken, ergibt sich aus einer Über- oder Unterversorgung für Zahnärzte und Zahnärztinnen keine Konsequenzen mehr. Die Praxisniederlassung kann also rein theoretisch überall erfolgen.
Zulassungsvoraussetzungen
Eintragung in das Register
Wenn nicht bereits im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses in einer Praxis geschehen, ist die Eintragung in das Zahnärzteregister für die Zulassung als Vertragszahnarzt oder Vertragsärztin notwendig, um Mitglied in der regional zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) werden zu können. Dies ist Bedingung dafür, bei den gesetzlichen Krankenkassen Leistungen in Rechnung zu stellen. Voraussetzung für die Eintragung ist, dass die Vorbereitungsassistenzzeit nachweislich und ordentlich abgeleistet wurde und davon mindestens sechs Monate als Assistent, Assistentin oder Vertreter, Vertreterin eines Vertragszahnarztes oder Vertragszahnärztin erbracht wurden.
Der häufigste Weg, um die Vorbereitungsassistenzzeit zu absolvieren, ist, zwei Jahre in einer Praxis zu arbeiten. Abweichend davon kann bspw. die Tätigkeit als Vertreter oder Vertreterin nur dann anerkannt werden, wenn zuvor eine einjährige unselbstständige Tätigkeit erfolgt ist. Die Möglichkeiten, die Assistenzzeit auszugestalten sind allerdings vielfältig. Anrechenbar auf die zwei Jahre sind u.a. auch die Arbeit in einer Zahn- oder Universitätszahnklinik, der Zahnstation eines Krankenhauses, des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr. Darüber hinaus kann man die übrige Vorbereitungszeit auch im Ausland verbringen, sofern es sich um behandelnde Tätigkeiten an Patienten oder Patientinnen handelt, die in Art und Umfang dem Leistungsspektrum in Deutschland entsprechen. Beschäftigungen, deren Dauer sich auf weniger als drei Wochen belaufen, können in keinem Fall angerechnet werden. Ebenso ist die gleichzeitige Ausübung einer eigenen Privatpraxis nicht möglich. Kein Nachweis über die Vorbereitungszeit ist zu erbringen, wenn Zahnärzte und Zahnärztinnen in einschlägigen Auslandsstaaten zur Berufsausübung zugelassen sind.
Die Eintragung ins Zahnarztregister erfolgt in jenem Zulassungsbezirk, in welchem der Wohnsitz liegt. Liegt der Wohnsitz im Ausland kann man frei zwischen den Registern wählen. Zum Beantragen werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag
- Anlagen:
- Geburtsurkunde
- Urkunde über Approbation
- Nachweis der Tätigkeit nach Approbation (Formular oft im Antrag enthalten)
Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister der KZV jeweiligen Bundesland
Nachdem dem Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister der KZV des Bundeslandes nach Entrichtung der Gebühr von 100 EURO für die Eintragung stattgegeben wurde, kann der Antrag auf Zulassung als Vertragszahnarzt oder Vertragsärztin gestellt werden.
Antrag auf Zulassung als Vertragszahnarzt oder Vertragsärztin
ACHTUNG: Damit die Anträge rechtzeitig den jeweiligen Zulassungsausschuss erreichen sind die Fristen auf den jeweiligen Internetseiten der KZV‘en zu beachten. Die meisten Zulassungsausschüsse tagen in langen zeitlichen Abständen, somit bestenfalls früh informieren, welche Fristen gelten.
Der Antrag zur Zulassung erfolgt bei der KZV, in deren Zuständigkeitsbereich die Praxisniederlassung stattfinden soll. Diesem sind die in der folgenden Übersicht gelisteten Unterlagen beizufügen. Neben den genannten Punkten wird für die Antragstellung eine Gebühr von 100 EURO fällig sowie weitere 400 EURO nach erfolgter Zulassung.
- Antrag
- Anlagen:
- Auszug des Zahnarztregisters
- Lebenslauf
- Erklärung zur bestehenden oder in der Vergangenheit bestandenen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit (meist im Antrag enthalten)
- Bescheinigungen anderer KZV‘en über die Praxisniederlassung oder die Zulassung des Zahnarztes oder der Zahnärztin in ihrem Bezirk (nur relevant, falls zuvor schon in anderem Bundesland niedergelassen)
- Erklärung darüber, dass gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht entgegenstehen (meist im Antrag enthalten)
- Versicherungsbescheinigung über das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes (Versicherungsgesellschaft stellt diese aus)
- Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate)
- Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeiten (meist im Antrag enthalten)
- Erklärung zur Beschränkung des Versorgungsauftrages auf die Hälfte (nur relevant falls nicht Vollzeit gearbeitet wird)
- Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Zeitpunktes deren Beendigung (meist im Antrag enthalten)
Darüber hinaus müssen sich niedergelassene Vertragszahnärzte und Vertragsärztinnen ausreichend gegen die sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichern und dies gegenüber dem Zulassungsausschuss nachweisen. Die gesetzlich festgelegte Mindestversicherungssumme beträgt drei Millionen Euro. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen einen Betrag von sechs Millionen Euro nicht unterschreiten. Die Empfehlung der meisten Kammern in „Versicherungssprache“ ist eine Absicherungssumme von fünf Millionen Euro pauschal, 3-fach maximiert für ein Jahr.
Sofern alle Unterlagen fristgerecht beim Zulassungsausschuss eingegangen sind, erfolgt die Entscheidung am nächsten Tagungstermin.
Zulassung und ihre Rechtsfolgen
Der zuständige Zulassungsausschuss entscheidet nun über die Zulassung und ab welchem Zeitpunkt die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist. Darüber hinaus erfolgt die Zulassung einer bestimmten Praxisadresse, an der auch die Sprechstunden zu erfolgen haben. Verlegungen des Vertragsarztsitzes sind durch die KZV zu genehmigen.
Gemeinsam mit der Zulassungsurkunde erhält man von der KZV: Abrechungsnummern, -stempel, -unterlagen und -formulare und ein Handbuch der KZV. Darüber hinaus erhält man ein Handbuch von der Zahnärztekammer, das unter anderem die Berufsordnung sowie relevante Landesgesetze enthält.
Das Wichtigste ist nun erledigt. Nun folgen kleinere Aufgaben, die sich aus der Berufsordnung ergeben oder allgemein zu beachten sind – und oft vergessen werden. Deshalb ist die folgende Übersicht als Checkliste gedacht.
- Bestellung des Praxisschilds (Bestimmungen in der Berufsordnung)
- Zeitungsanzeige über Praxiseröffnung (Bestimmungen in der Berufsordnung)
- Anmeldung des Röntgengeräts zur Abnahme (Anfrage an Zahnärztekammer)
- Abnahme des Röntgengeräts (4 Wochen vor Inbetriebnahme melden)
- Anmeldung beim zuständigen Versorgungswerk (falls nicht während Assistenzzeit geschehen)
- Meldung der Praxis bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
- Regelung der Sozialabgaben (auch der MA) (in Absprache mit einem Steuerberater)
- Anmeldung der Praxis bei Finanzamt
- Meldung der Bankverbindung an die Kassenzahnärztliche Vereinigung
Darüber hinaus ist es empfehlenswert, sich mit Kollegen vor Ort, dem zuständigen zahnärztlichen Vertreter der nächstliegenden Berufsorganisation, der Kammer und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in Verbindung zu setzen, um sich ein Netzwerk aufzubauen und von deren Erfahrungen zu profitieren. Auch der Austausch mit ansässigen Fachärzten und Fachärztinnen (HNO, Kinderarzt, Kinderärztin, Internist, Internistin, Augenarzt oder Augenärztin) für etwaige Notfälle ist von Vorteil.
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