Praxisinterne Unterlagen

Herausgabenanspruch/ Patientenrechte

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Einsichtsrecht des Patienten

Interne Vorschriften zu Betriebsabläufen einer Klinik/ Praxis unterliegen keiner Dokumentationspflicht und müssen somit nicht an den Patienten herausgegeben werden.

Nach der Einführung des Patientenrechtegesetzes wurde gesetzlich festgeschrieben, in welchem Umfang das Einsichtsrecht der Patienten in ärztliche Behandlungsunterlagen besteht.

In dem zitierten Fall hat sich eine Patientin an die Privatklinik gewandt und Unterlagen zu internen Betriebsabläufen verlangt, um etwaige, zunächst nicht näher genannte Schadensersatzansprüche gegen die Klinik prüfen zu können. Die Patienten hat in den Medien über angeblich unzureichende Hygienezustände im Haus der Klinik gehört und hatte daher den Verdacht einer vermeidbaren Keiminfizierung, welche bei ihr stattfand. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies den Anspruch der Patientin ab, weil diese lediglich aufgrund vager Vermutungen Akteneinsicht verlangte. Allgemeine Dokumentationen, welche die interne Organisation eines Krankenhauses/Privatklinik/größerer Praxen betreffen, gehören nicht zu Behandlungsunterlagen im Sinne der §§ 630 ff. BGB und es entsteht damit kein Einsichtsrecht des Patienten in solche Dokumente. Entscheidend für das Recht des Patienten zur Einsichtnahme ist, dass ein tatsächlicher Bezug zur Behandlung des konkreten Patienten bestehen muss, was bei allgemeinen Protokollen, die nicht einem bestimmten Patienten zugeordnet werden können (z.B. Sterilisation von OP-Bestecken) nicht der Fall ist. Diese Rechtsprechung ist auch auf Privatkliniken übertragbar, die ästhetische Behandlungen anbieten. Auch für Praxen mit ambulanten OPs wäre die Rechtsprechung einschlägig.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2017, Az.: 7 U 202/16