Formen einer Praxisniederlassung
Mit der Praxisniederlassung erfolgreich starten
Lesezeit: 12 Min.
Wie schon die Approbation, die (erste) Kammeranmeldung oder die Assistenz- und Weiterbildungszeit zuvor, so bringt auch die Praxisniederlassung einiges an bürokratischen Aufwand mit sich. Folgend möchten wir über die verschiedenen rechtlichen Gesellschaftsformen informieren.
Die Details dazu gibt es im folgenden Blogbeitrag.
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Soll die Praxis gemeinsam mit einem Berufskollegen betrieben werden, stehen hierfür verschiedene rechtliche Formen zur Verfügung. Bei der Auseinandersetzung mit diesem Thema werden Sie automatisch mit den Begriffen Berufsausübungsgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft und GbR Bekanntschaft machen. Anlass genug, diese einmal näher zu beleuchten:
Der Begriff der Gemeinschaftspraxis wird in der Rechtsprechung definiert als gemeinsame Ausübung zahnärztlicher Tätigkeit durch mehrere Zahnärzte der gleichen oder verwandter Fachgebiete in gemeinsamen Räumen mit gemeinschaftlichen Einrichtungen und mit einer gemeinsamen Büroorganisation und Abrechnung, wobei die Leistungen für den Patienten während der Behandlung von dem einen wie von dem anderen Partner erbracht werden können.
Die Bezeichnung „Gemeinschaftspraxis“ wird heutzutage weniger verwendet und ist auch in Gesetzen kaum noch anzutreffen. Mittlerweile wird hierfür weitaus häufiger der Begriff der Berufsausübungsgemeinschaft verwendet.
Dreht man jedoch die Bestandteile des Begriffs „Gemeinschaftspraxis“ einmal um, so erhält man die Praxisgemeinschaft. Genauso gegensätzlich wie die Begriffe Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft sind auch die rechtlichen Eigenschaften dieser Praxisformen. Der wesentliche Unterschied zwischen der Gemeinschaftspraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft einerseits und der Praxisgemeinschaft andererseits ist, dass in der Gemeinschaftspraxis eine gemeinschaftliche Berufsausübung erfolgt, während in der Praxisgemeinschaft im Grunde nur die Kosten des Praxisbetriebs, wie bspw. Miete oder Personal von den Mitgliedern der Praxisgemeinschaft geteilt werden und die Betriebsmittel und das Personal gemeinsam genutzt werden.
Im Unterschied zur Gemeinschaftspraxis schließt der Patient den Behandlungsvertrag bei der Praxisgemeinschaft mit dem einzelnen Mitglied der Praxisgemeinschaft persönlich und nicht mit der Praxisgemeinschaft. Dies hat zur Folge, dass die Praxisgemeinschaft keine gemeinsamen Einnahmen erzielt und daher auch kein Gewinn aus der Praxisgemeinschaft aufgeteilt werden muss, sondern nur die Kosten, die die Mitglieder sich teilen wollen, verteilt werden müssen. Eine Praxisgemeinschaft hat mangels gemeinsamer Behandlungstätigkeit auch keinen gemeinsamen Patientenstamm. Patienten, die sich bei einem Mitglied der Praxisgemeinschaft in Behandlung befinden, dürfen nur eingeschränkt auch von dem anderen Mitglied der Praxisgemeinschaft behandelt werden, da sonst der Vorwurf gemacht werden kann, es handle sich eigentlich um eine – vom Zulassungsausschuss nicht genehmigte – Berufsausübungsgemeinschaft.
Die Praxisgemeinschaft ist mithin genau das, was der Begriff bedeutet: Die Gemeinschaft zweier (oder mehrerer) selbständig arbeitender Praxen, während die Gemeinschaftspraxis eine gemeinschaftliche Praxis ist.
Ob eher eine Berufsausübungsgemeinschaft oder eine Praxisgemeinschaft eingegangen werden soll, lässt sich nicht allgemein beurteilen, vielmehr kommt es darauf an, wie die Praxispartner zusammen arbeiten möchten. Der Wunsch, die im Praxisbetrieb entstehenden Kosten wie Materialeinkauf, Personal oder Miete den einzelnen Partnern der Gemeinschaft zuzuordnen, macht aber nicht zwingend eine Praxisgemeinschaft nötig. Vielmehr ist es auch in einer Berufsausübungsgemeinschaft durchaus möglich, die Kostenverursachung zwischen den Partnern zu bewerten und ggf. im Rahmen der Gewinnverteilung zu berücksichtigen. Nicht unerwähnt bleiben sollte auch, dass in einer Praxisgemeinschaft – da eben zwei getrennte Praxen gegeben sind, die sich nur bestimmte Sachmittel teilen – die Verschwiegenheitspflicht gegenüber den anderen Mitgliedern der Praxisgemeinschaft zu wahren ist. Es wäre daher ein Verstoß gegen die zahnärztliche Verschwiegenheitspflicht und auch ein Datenschutzverstoß, wenn Informationen zu Behandlungsverhältnissen für die anderen Mitglieder der Praxisgemeinschaft einsehbar sind. Dies kann eine gewisse räumliche, aber auch eine EDV-technische Trennung erforderlich machen, was zu erheblichen Mehrkosten gegenüber einer Berufsausübungsgemeinschaft führen kann. So muss eine getrennte Patientenkartei (digital oder analog) geführt werden. Unterlagen zu Behandlungsverhältnissen müssen stets unter Verschluss gehalten werden. Hinsichtlich der Patienten muss stets geprüft werden, ob diese bereits bei einem anderen Mitglied der Praxisgemeinschaft in Behandlung sind, da eine Überschneidung von Behandlungsverhältnissen nur in einem sehr begrenzten Rahmen zulässig ist. Diese Rechtsfolgen der Praxisgemeinschaft machen diese im Alltag starrer und in der Praxis häufig auch fehleranfälliger als eine Gemeinschaftspraxis. Daher muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Vorteile einer Praxisgemeinschaft tatsächlich überwiegen oder nicht durch eine interessengerechte Gestaltung des Gesellschaftsvertrags eine Berufsausübungsgemeinschaft betrieben werden kann, die die gewünschten Zielsetzungen ebenso erreicht.
Bleibt noch die Frage, was die Abkürzung „GbR“ hier zu suchen hat: Das Gesetz kennt einen abschließenden Katalog von möglichen Gesellschaftsformen, in welchem weder die Berufsausübungsgemeinschaft, noch die Praxisgemeinschaft genannt wird. Etwas zugespitzt formuliert kennt also nur die Zahnärztekammer und die Kassenzahnärztliche Vereinigung und der Zulassungsausschuss die Begriffe Berufsausübungsgemeinschaft und Praxisgemeinschaft. Diese unterscheiden auch in den sie betreffenden Rechtsvorschriften sehr stark zwischen diesen beiden Formen des Praxisbetriebs.
In allen anderen Rechtsgebieten wird die Berufsausübungsgemeinschaft bzw. Praxisgemeinschaft als GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) bezeichnet, sofern sie nicht in einer anderen Gesellschaftsform betrieben wird, was jedoch selten der Fall ist. Ob es sich bei dieser GbR dann um eine Berufsausübungsgemeinschaft oder eine Praxisgemeinschaft handelt, ist aus Sicht aller anderen Rechtsgebiete also nur eine „Charaktereigenschaft“ dieser GbR und beschreibt lediglich den Zweck, den die Gesellschaft verfolgt.
Dr. Pütz, Zimmer und Partner mbB – Rechtsanwälte – Steuerberater
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