Studienkosten richtig absetzen!
Kosten des Studiums steuerlich geltend machen. Das sollten Sie jetzt tun!
Lesezeit: 6 Min
Immer wieder ist es ein Diskussionsthema, inwieweit die mit einem Studium verbundenen Kosten bei der Steuer geltend gemacht werden können.
In Betracht kommen hier die sog. Werbungskosten oder die Sonderausgaben in Betracht.
Werbungskosten sind Kosten, die in Verbindung mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entstehen.
Sie müssen in direkter Verbindung zu der beruflichen Tätigkeit stehen und auch während der Dauer dieser entstanden sein (Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Büromaterial, etc.).
Sonderausgaben sind Ausgaben, die gerade nicht mit einer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Diese entstehen im privaten Bereich, sind aber dennoch genauso absetzbar wie die Werbungskosten (Rentenzahlungen, Schulgeld etc.).
Nach Auffassung des Gesetzgebers zählen nun Aufwendungen für die Erstausbildung / Erststudium –unverständlicherweise- zu den sog. Sonderausgaben.
Diese Sonderausgaben sind aber nur in Höhe von maximal 6000,-Euro im Jahr absetzbar. Die Kosten für ein Studium können daher jedes Jahr nur bis zu diesem Betrag geltend gemacht werden und sie können nur im Jahr ihres Entstehens steuerlich angesetzt werden. Dies bedeutet, dass sie nicht im Wege eines Verlustvortrages berücksichtigt werden.
Werden Sie Mitglied und erhalten Sie die aktuellen News für Ihren Beruf in einem monatlichen Newsletter.
Für Studenten der Zahnmedizin und Assistenzzahnärzte ist die Mitgliedschaft in unserem Verband kostenlos!
Was bedeutet das für Studenten?
Die Sonderausgaben bringen nur Vorteile für Studenten, die schon Geld verdienen und auch schon Steuern bezahlen (da nur in diesem Jahr gezahlte Steuern reduziert werden können). Dazu müsste ein Student mit seinem Verdienst über dem Grundfreibetrag von 9000,- Euro liegen.
Verdient ein Student weniger, hat er keine Möglichkeit, Ausbildungskosten von unserem Staat zurückzubekommen.
Diese Auffassung wird nun vom BVerfG überprüft. Es könnte ein Urteil des BVerfG gegen die aktuelle Rechtslage ergehen und die Erstausbildungskosten könnten als Werbungskosten einstufen werden.
Das hätte zur Konsequenz, dass die Kosten des Studiums als Verluste vortragen werden. Nach dem Studium können diese Verluste mit eigenen Einkünften verrechnet werden. Das bedeutet bares Geld.
Wichtig daher schon jetzt:
1. Geben Sie eine Steuererklärung ab!
2. Möglichst auch für vergangene Jahre. Die Bescheide werden dann unter den Vorbehalt der Nachprüfung des BVerG erteilt.
3. Sollte das BVerG dann entsprechend urteilen, hat es sich im jedem Fall gelohnt.
Sie haben keinen Steuerberater? Dann melden Sie sich einfach!