Beschäftigung von angestellten Zahnärzten

Die Frage der Gewerblichkeit von Zahnarztpraxen oder aber sogenannten „Freiberufler MVZ“ in der Beratungspraxis

Lesezeit: 10 Min
Autor: Joachim Messner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Seit der Einführung von medizinischen Versorgungszentren (kurz: MVZ), die auch von Vertragszahnärzten betrieben werden können, wird die Frage der Gewerblichkeit von Zahnarztpraxen oder aber sogenannten „Freiberufler MVZ“ in der Beratungspraxis von Anwälten und Steuerberatern immer wichtiger.

Grundsätzlich gilt zwar immer noch, dass freiberuflich tätige Zahnärzte sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte (angestellte Ärzte oder Zahnärzte) bedienen, solche Leistungserbringer im vertrags- und
privatärztlichen Bereich anstellen können und dennoch immer noch freiberufliche Einkünfte erzielen dürfen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Zahnarzt und somit Berufsträger immer noch aufgrund eigener Fachkenntnisse, leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Zahnarzt und somit Berufsträger immer noch aufgrund eigener Fachkenntnisse, leitend und eigenverantwortlich tätig wird.



Die früher verbreitete Ansicht ist offensichtlich überholt, dass die Überwachung von zwei bis drei angestellten Zahnärzten, die in Vollzeit in der Praxis tätig sind, kein Problem ist und von den Steuerbehörden nicht im Hinblick auf eine Gewerblichkeit der Praxis überprüft werden. So überprüfen immer mehr Betriebsprüfer, ob die angestellten Zahnärzte ordentlich überwacht und angewiesen werden und fordern entsprechende Nachweise und Dokumentationen von den Praxisinhabern. Die Angemessenheit dieses Vorgehens ist fraglich, aber wohl gelebte Praxis bei Betriebsprüfungen von Zahnarztpraxen bzw. medizinischen Versorgungszentren, die als freiberufliche Unternehmen steuerlich deklariert werden.

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Folgende Maßnahmen zur Minderung von Gewerbesteuerrisiken in Zahnarztpraxen werden daher von sehr vielen Steuerberatern empfohlen:

  • Die Erstellung von Behandlungsleitlinien durch die Praxisinhaber
  • Die Erstellung von Arbeitsplanung und Arbeitsverteilung durch die Praxisinhaber
  • Die Einarbeitung und Anleitung von (neu)angestellten Zahnärzten durch die Praxisinhaber
  • Der Vorbehalt der Behandlung „problematischer Behandlungsfälle“ durch die Praxisinhaber
  • Die Durchführung von Konsensuskonferenzen bei allen problematischen Behandlungsfällen oder unklaren Befunden in der Praxis
  • Die flächendeckende Nachbefundung und Kontrolle der Patientenbehandlung durch die Praxisinhaber durch Sichtung der Patientenakte. Es ist aus Nachweisgründen dringend anzuraten, die tatsächliche Durchführung der Kontrolle durch entsprechende Kennzeichnung in der Praxissoftware zu dokumentieren. In Einzelfällen, soweit notwendig, insbesondere bei unklaren Befunden, das nochmalige Einbestellen der Patienten durch die Praxisinhaber und die persönliche Zweitbefundung
  • Die regelmäßige Besprechung der Kontrolle der angestellten Zahnärzte (mit Dokumentation)
  • Die Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen durch die Praxisinhaber in geeigneten Fällen
  • Die Festlegung der jeweiligen Behandlungsmethode durch die Praxisinhaber in geeigneten Fällen
  • Bei räumlicher Trennung zu den angestellten Zahnärzten: Telemedizinische Überwachung von Patientenbehandlungen durch die Praxisinhaber
  • Bei räumlicher Trennung zu den angestellten Zahnärzten: Die Durchführung regelmäßiger Arbeitskontrollbesuche durch die Praxisinhaber

    Das Risiko, dass eine Betriebsprüfung bei der Beschäftigung von vier angestellten Zahnärzten und einem Weiterbildungsassistenten das Thema aufgreift, ist beispielsweise als sehr hoch einzuschätzen.
    Da immer mehr Zahnarztpraxen auch auf Wunsch der Zahnärzte mit Anstellungsverhältnissen arbeiten, wird dringend empfohlen, sich mit dem Steuerberater bezüglich einer Risikobewertung im Hinblick auf die Gewerblichkeit der Zahnarztpraxis in Verbindung zu setzen.