Fragen und Antworten zum Corona-Virus (SARS-CoV-2)

betreffend Arbeitsverhältnisse und Liquiditätsengpässe der Zahnärzte und Zahnarztpraxen

Lesezeit: 10 Min.

Die Ausbreitung des Corona-Virus in Deutschland wirft in vielen Zahnarztpraxen insbesondere arbeitsrechtliche Fragen auf. Absagen von Patiententerminen oder behördlich angeordnete Quarantäne haben dabei auch wirtschaftliche Folgen, Diese können zu erheblichen Arbeitsausfällen und Liquiditätsengpässen führen. Nachfolgend Antworten auf wichtige Fragen:

Arbeitsverhältnisse

Was passiert, wenn der Praxisbetrieb schließen muss (Quarantäne über den Betrieb):

Da in Zahnarztpraxen kein Home-Office in Betracht kommt, kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen. Der Praxisinhaber hätte gleichwohl den Lohn fortzuzahlen. Eine Erstattung seiner Aufwendungen kann er bei der Behörde beantragen. Gegebenenfalls können Arbeitszeitkonten abgebaut (auch mit Minusstunden) oder rückständiger Urlaub genommen werden.

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Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt:

Bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Erkrankung ist der Lohn fortzuzahlen. Für Arbeitgeber, die am U1-Verfahren teilnehmen, besteht die Möglichkeit der Lohnfortzahlungserstattung.

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer von einer Behörde unter Quarantäne gestellt wird?

In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seine Leistung nicht erbringen. Gleichwohl hat der Arbeitgeber 6 Wochen lang das Entgelt weiter zu zahlen. Der Arbeitgeber kann bei der Behörde jedoch eine Erstattung seiner Aufwendungen beantragen.

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Was passiert, wenn der Arbeitnehmer wegen der Ansteckungsgefahr in öffentlichen Verkehrsmittel nicht zur Arbeit erscheint (oder generell aus Angst, sich zu infizieren, zu Hause bleibt)?

Der Arbeitsweg gehört zum Risiko des Arbeitnehmers. Sofern er nicht erscheint, besteht kein Anspruch auf Entgelt für die ausgefallene Arbeitszeit.

Was passiert, wenn Kindergärten oder Schulen schließen (bereits seit 16.03.2020 eingetreten)?

Zunächst haben sich die betroffenen Arbeitnehmer um eine anderweitige Betreuung ihrer Kinder zu bemühen. Kommt dies nicht in Betracht, kann wegen unverschuldeten Fehlens (strittig!) eine Verhinderung im Sinne von § 616 BGB vorliegen. Für eine kurze Zeit kommt daher ein Anspruch auf bezahlte Freistellung in Betracht. Sofern betrieblich zumutbar, können die Arbeitnehmer auch Urlaub nehmen.

lm Einzelfall sollte man zu allen arbeitsrechtlichen Fragen, aber auch bei Problemen mit der Bewilligung von Kurzarbeitergeld oder einer Ablehnung von beantragtem Kurzarbeitergeld einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren.

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Wirtschaftliche Situation

Was passiert, wenn sich der Umsatz der Zahnarztpraxis aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung oder gar einer Quarantäne verschlechtert?

Je nach Fall kommen verschiedene Erstattungs- oder Rückgriffsmöglichkeiten in Betracht. Bei einer Quarantäne besteht möglicherweise ein Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde. Es kann aber auch ein Anspruch gegenüber dem Versicherer bestehen. Prüfen sollte man daher bereits vorab die Bedingungen der Praxisversicherungen, insbesondere der Praxisausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung. (Anmerkung: i.d.R. kein Versicherungsschutz).

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Was passiert, wenn der Praxisinhaber die Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen kann?

Man kann bei der Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld beantragen. Informationen zu den Voraussetzungen, zur Höhe sowie die Formulare zur Beantragung von Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de). Die Bundesregierung plant, die Anforderungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu lockern. Das Gesetz soll in einem verkürzten Verfahren bereits in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten.

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Was passiert wenn sich die wirtschaftliche Situation bereits in einer betriebswirtschaftlichen Auswertung wiederspiegelt?

Der Steuerberater kann beim Finanzamt eine Anpassung der Vorauszahlungen bezüglich Einkommensteuer beantragen und so die Liquidität schonen.
Nur im äußersten Notfall stellt die Regierung über die KFW Bankengruppe sog. Expressbürgschaften zur Verfügung (angebliche Bearbeitungszeit 72 Std.), mit denen über die Hausbank Betriebsmittel unbürokratisch bereitgestellt werden. Einzelheiten über Details wie. Z.B. Rückzahlungsmodalitäten etc. sind noch nicht bekannt.

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Unser Tipp:
Folgende Infos können Zahnärzte bei uns abrufen:

Weitere Infos zum Tätigkeitsverbot und Verdienstausfall, Erleichterung bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld, steuerliche Hilfsangebote der Finanzbehörden und finanzielle Liquiditätshilfen durch KfW-Kredite