Absicherungs­möglichkeiten im Fall eines Corona Virus

Sichern Sie die laufenden Kosten Ihrer Zahnarztpraxis im Falle einer Erkrankung richtig ab!

Lesezeit: 5 Min.

Das Thema ist in aller Munde und wirft viele Fragen für Praxisinhaber auf. Was passiert, wenn man selbst an dem Virus erkrankt? Was passiert, wenn ein Quarantänefall gegen den Praxisinhaber oder sogar den gesamten Praxisbetrieb verhängt wird?

Alle Praxiskosten eines Zahnarztes laufen in diesem Fall weiter, die Einnahmen fehlen jedoch. Dies kann erhebliche finanzielle Folgen für den Praxisinhaber haben.

Mögliche Lösungen:

  • Krankentagegeldversicherung des Praxisinhabers,
  • Betriebsunterbrechungsversicherung sowie
  • sog. Praxisausfalltagegeldversicherungen
  • Entschädigungen gemäß InfektionsschutzG

    Aber aufpassen! Leider greifen die meisten Absicherungen im Falle der Erkrankung an einem Corona Virus nicht. Im folgenden werden wir erläutern, welche Möglichkeiten Sie als Zahnarzt haben und worauf Sie achten sollen.

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    Diese Möglichkeiten haben Sie als Zahnarzt, wenn Sie sich mit dem Corona Virus anstecken und in Ihrer Praxis nicht mehr arbeiten können.

    Das Krankentagegeld

    zahlt ein gewisses Tagegeld ab einer bestimmten Karrenzeit, wenn der Praxisinhaber erkrankt. Ist aber beispielsweise eine Mitarbeiterin erkrankt und es wird eine Quarantäne gegen die Praxis verhängt, so erfolgt hier keine Leistung. Hier sollte man zunächst sein aktuell versichertes Krankentagegeld überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

    Aber Vorsicht: viele Krankenversicherungen begrenzen die Höhe des möglichen und erstattungsfähigen Tagegeldes nach unterschiedlichen Kriterien. Oft ist das Nettoeinkommen Grundlage, andere sehen den Gewinn als mögliche Grenze an, andere spezielle Krankentagegeldversicherer für Zahnärzte begrenzen die mögliche versicherbare Höhe auf 80% von Praxisumsatz ( natürlich ohne Fremdlaborkosten ).

    Ist man somit bei einem Versicherer, der nur das Nettogehalt oder den Gewinn absichert, sind alle Praxiskosten nicht mitabgedeckt und es entsteht eine finanzielle Lücke. Die Existenz ist unter Umständen gefährdet.

    Die sog. Betriebsunterbrechung

    die meist in der Praxisinhaltsversicherung enthalten ist, bietet hier gewöhnlich auch keinen Schutz, da diese nur leistet, wenn die Unterbrechung durch Sachgefahren wie Feuer, Leistungswasser, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Sturm, Hagel und Elementarschäden verursacht wurde. Diese Versicherung hilft daher in der Regel nicht.

    Die Praxisausfallversicherung

    Diese Art der Absicherung könnte hier helfen. Die Praxisausfallversicherung sichert speziell die Praxiskosten ab. Sie erbringt Leistungen, wenn der Praxisinhaber aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls völlig arbeitsunfähig ist.

    Achtung: hier gibt es einige Anbieter, die zudem sogar im Quarantänefall leisten. Insofern wäre dies eine geeignete Absicherung, sich und seine Existenz zu schützen. Wie lange die Versicherer die Absicherung eines solchen Risikos noch anbieten, kann man nicht vorhersagen.

    Das Infektionsschutzgesetz IfSG

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) trat am 01.01.2001 in Kraft und regelt das System der meldepflichtigen Krankheiten. Es legt fest, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankungen meldepflichtig sind.

    Kaum bekannt sind die in diesem Gesetz enthaltenen Entschädigungsregeln. Diese sind in dem § 56 IfSG festgehalten. Voraussetzung ist die Anordnung der Quarantäne oder das Verbot der Erwerbstätigkeit. Danach erhalten Personen, die bei Seuchen unter Quarantäne gestellt sind und die selbst nicht erkrankt sind und kein Krankengeld erhalten, Entschädigungen für den Verdienstausfall. Die Entschädigung steht laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung KBV Praxisinhabern sowie Arbeitnehmer zu. Als Verdienstausfall gilt i.d.R. das Nettoarbeitsentgelt. Praxiskosten des Praxisinhabers könnten unter Umständen gemäß § 56 Nr. 4 IfSG in angemessenem Umfang entschädigt werden. Wie dies letztendlich aussehen wird, bleibt abzuwarten.

    Fazit: für Praxisinhaber stellt dies eine Möglichkeit dar, Entschädigungen für Personalkosten sowie auch für eigene Einkommenseinbußen und weitere Praxiskosten zu erhalten. Alle Praxiskosten werden aber wohl nicht aufgefangen, so dass die Versicherungslösungen einbezogen werden sollten.

    Unser Tipp:
    Überprüfen Sie daher Ihre Absicherung! Brauchen Sie Unterstützung, wenden Sie sich an uns, wir helfen unseren Mitgliedern gern in diesen Fragen.