Berufshaftpflicht für angestellte Zahnärzte und Assistenzzahnärzte
Ist eine eigene Berufshaftpflicht für Zahnärzte und Assistenzzahnärzte wichtig? Wo können die Risiken einer unzureichenden Versicherung liegen?
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Berufshaftpflicht für angestellte Zahnärzte
Die Haftung spielt bei Zahnärzten eine große Rolle, insbesondere, wie ein Zahnarzt mögliche Risiken richtig versichert und absichert. Schließlich kann durch einen Behandlungsfehler eine große Schadenssumme auf den angestellten Zahnarzt oder Assistenzzahnarzt zukommen. Eine eigene Berufshaftpflichtversicherung kann schon erhebliche Vorteile mit sich bringen. Doch deckt die Berufshaftpflicht des Praxisinhabers alle Schäden nicht automatisch?
Grundsätzlich sollten folgende rechtliche Eckpunkte einem Zahnarzt bekannt sein.
Der Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt
Ein Behandlungsvertrag kommt zwischen dem Patienten und dem Praxisinhaber zustande. Somit kann der Patient einen eventuellen Haftungsanspruch aus diesem Behandlungsvertrag gem. § 611 BGB i.V.m. § 280 BGB nur gegen den Praxisinhaber geltend machen.
Bei Patientenansprüchen wird zunächst ein Verschulden des Zahnarztes vermutet (pauschale Verschuldensvermutung) und der Zahnarzt muss den Beweis führen, dass ihn kein Verschulden trifft. Der Praxisinhaber haftet dabei für Fehler aus dem Behandlungsvertrag. Eine solche Haftung ist unabhängig davon, ob er die Behandlung selbst durchgeführt hat oder einen angestellten Zahnarzt oder Assistenzzahnarzt mit der Durchführung der Behandlung beauftragt hat. Der Assistenzzahnarzt oder der angestellte Zahnarzt sind für den Praxisinhaber als Erfüllungsgehilfe nach §§ 278 ff. BGB tätig. Der Praxisinhaber hat somit für das Handeln seiner Erfüllungsgehilfen (angestellter Zahnarzt oder Assistenzzahnarzt) persönlich einzustehen. Der angestellte Zahnarzt und oder der Assistenzzahnarzt können somit vorerst nicht in Haftung genommen werden.
Neben der gesetzlichen Haftung aus dem Behandlungsvertrag steht es dem Patienten ferner offen, deliktische Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB geltend zu machen. Beispiel: Der angestellte Arzt vertauscht Blutproben, wodurch eine falsche Diagnose gestellt wird.
Regressansprüche des Praxisinhabers gegen den angestellten Zahnarzt oder Assistenzzahnarzt
Aus den arbeitsvertraglichen Pflichten heraus resultiert aber bei schuldhafter Verletzung gemäß § 280 BGB eine Haftung des Arbeitnehmers (vorliegend angestellter Zahnarzt und Assistenzzahnarzt) gegenüber dem Arbeitgeber (Praxisinhaber).
Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber voll. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils anteilig und bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht.
Für den angestellten Zahnarzt oder den Assistenzzahnarzt bedeutet dies, dass sie gegen den Arbeitgeber (Praxisinhaber) einen Freistellungsanspruch für Schäden durch leichte Fahrlässigkeit haben. Bei grober Fahrlässigkeit kann jedoch der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer den Schaden regressieren. Dies stellt ein nicht unerhebliches Risiko für den Assistenzzahnarzt und angestellten Zahnarzt dar.
Der Vertrag zwischen dem Praxisinhaber und dem angestellten Zahnarzt oder Assistenzzahnarzt
Der Arbeitgeber wird bedacht sein, dass Risiko seiner Angestellten für sich abzusichern. Integriert nun der Arbeitgeber den Assistenzzahnarzt oder angestellten Zahnarzt in seinem Vertrag, sind dieses Risiko des Regresses und andere Risiken (auch außerhalb der Praxis wie zum Beispiel Erste Hilfe) oft mitversichert.
Das muss aber nicht immer der Fall sein!
Die Restrisiken bei vereinbarter Berufshaftpflichtversicherung zwischen dem Praxisinhaber und dem angestellten Zahnarzt oder Assistenzzahnarzt
Es bestehen einige Restrisiken trotz bestehender Arbeitgeberdeckung. Dies kann begründet sein, wenn z.B. kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz vom Arbeitgeber, dem Praxisinhaber, vereinbart wurde oder der Praxisinhaber die Prämie nicht zahlt. Das kann öfter passieren, als Sie denken! Hat sich z.B. das Konto des Zahnarztes geändert und er hat vergessen dies mitzuteilen. Ein weiteres Beispiel stellt ein Altvertrag mit unzureichenden Deckungen dar. Weiterhin kann der Praxisinhaber die Leistung wegen Diskrepanzen mit dem angestellten Zahnarzt/ Assistenzzahnarzt weigern oder der Praxisinhaber weigert sich, der Freistellungspflicht nachzukommen.
Das sind nur Beispiele, die im beruflichen Alltag vorkommen können. Lassen Sie uns noch über weitere Risiken sprechen. Die betreffen zwar den Beruf, finden jedoch außerhalb der Praxis statt. Ein solches Risiko kann sich bei Leistung der Ersten Hilfe außerhalb der Praxis ergeben oder bei Freundschaftsdiensten. Denken Sie an Liquidation, Famulatur, Praxisvertretungen, etc. Die Beispiele können so weiter gehen und Sie sehen vielleicht, dass sie nicht ganz abwegig sind.
Idealerweise haben Sie den Vertrag, der die Berufshaftpflicht für Zahnärzte regelt, bereits prüfen lassen und die möglichen Risiken entdecken und regulieren können. Falls dies nicht der Fall ist, sollten Sie es schnellstmöglich tun. In diesem Fall sollten Sie einen Experten beauftragen, der alle Risiken kennt und so Handlungsempfehlungen aussprechen kann.
Die eigene Haftpflichtversicherung für Zahnärzte (angestellt) und Assistenzzahnärzte
Sie sehen, dass es durchaus einen Sinn macht, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und so alle möglichen Risiken abzudecken. Ein erheblicher Grund für eine eigene Berufshaftpflichtversicherung ist zudem die Tatsache, dass viele Landeszahnärztekammern eine Berufshaftpflichtversicherung voraussetzen. In ihren Aufnahmeanträgen gibt es meist einen Passus, nach dem man bestätigt, eine eigene Berufshaftpflicht zu haben.
Unsere Empfehlung und Unterstützung
Als Zahnärzteverband empfehlen wir Ihnen stets eine eigene Berufshaftpflicht abzuschließen, um finanzielle Schäden zu vermeiden. Die Kosten für einen Assistenzzahnarzt bewegen sich zwischen 50,- bis 300,- Euro im Jahr. Zudem ist auch eine Privathaftpflicht integriert, die ein Zahnarzt auf jeden Fall besitzen sollte. Bedenkt man, dass diese alleine schon im Durchschnitt 70,- Euro im Jahr kostet, erübrigt sich fast die Frage, ob man das Risiko mit einem Spezialtarif absichert.
Kostenlose Berufshaftpflichtversicherung für Assistenzzahnärzte
Durch unser großes Netzwerk sind wir in der Lage für unsere Mitglieder die besten Konditionen bei unseren Kooperationspartnern auszuhandeln. So können wir Assistenzzahnärzte, die Mitglied in unserem Verband sind, mit einer KOSTENLOSEN Berufshaftpflichtversicherung unterstützen.
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