Berufs­haftpflicht für nieder­gelassene Zahnärzte

Wir geben wichtige Informationen, worauf ein Zahnarzt bei der Wahl einer geeigneten Berufshaftpflicht achten sollte

Lesezeit: 12 Min.

Die Berufshaftpflicht ist für den Zahnarzt eine existentielle Absicherung. Aus diesem Grunde sehen die ZAEK in ihren Berufsordnungen die Berufshaftpflichtversicherung sogar als Pflichtversicherung an. Als Praxisinhaber haftet ein Zahnarzt für eigene Fehler und für die der Angestellten. In den vergangenen Jahren sprachen Gerichte den Geschädigten immer höhere Entschädigungen zu. Ohne eine passende Berufshaftpflicht könnte somit ein großer finanzieller Schaden entstehen. Auf dem Versicherungsmarkt gibt es etliche Anbieter, die sich in Leistungen und Prämien stark unterscheiden. Wichtig ist insbesondere, dass die Versicherung alle Tätigkeiten abdeckt und dass Tätigkeiten nachgemeldet werden, die vielleicht erst später in das Behandlungsspektrum aufgenommen worden sind.

Welche Leistungen erbringt die Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte?

Generell greift die Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte in Schadensfällen, die durch die berufliche Tätigkeit verursacht werden. Die Berufshaftpflicht deckt dabei Personen-, Sach- oder Vermögensschaden ab. Sie hat sozusagen eine Doppelfunktion: Berechtigte Schadenersatzforderungen werden erfüllt, unberechtigte werden abgewiesen. Die Versicherung prüft den geltend gemachten Anspruch des Geschädigten, und zahlt, wenn dieser berechtigt ist, die Schadensersatzsumme, bei unberechtigten Forderungen wehrt sie die Ansprüche ggfs. auch gerichtlich ab und nimmt somit eine Stellung wie eine Rechtsschutzversicherung ein.

Diese Haftung resultiert zum einen aus dem Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Patient. Diese ergibt sich vornehmlich aus dem § 630a BGB.

§ 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag

(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

Zum anderen kann eine weitere Anspruchsgrundlage für den Geschädigten sich aus der sog. deliktischen Haftung ergeben, die vorwiegend im § 823 BGB geregelt ist. Aufgrund der deliktischen Haftung können auch die angestellten Zahnärzte in Anspruch genommen werden.

§ 823 Schadensersatzpflicht – Deliktshaftung

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

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Der Versicherungsschutz darf keine Lücken enthalten!

Unverzichtbar ist, dass die Versicherung das komplette Behandlungsspektrum abdeckt. Dieses ist präzise anzugeben, damit alle Gefahren adäquat abgesichert sind. Alles wird in einer Versicherungspolice schriftlich festgehalten. Die dort aufgelisteten Gefahren fallen dann unter den Versicherungsschutz und nur diese. Lücken dürfen nicht entstehen.

Die Zahnärztekammern selbst nehmen hierbei keine Prüfung der Police vor und bieten daher keine Gewährleistung vor einem unzureichenden Versicherungsschutz. Lediglich durch eine Mitteilung muss man erklären, dass ausreichend Versicherungsschutz vorhanden ist.

Nachfolgend ein paar Beispiele:

1. Bei Niederlassung wurden keine Implantate in der Praxis angeboten und diese dementsprechend nicht mitversichert. Die Versicherungsprämie wird bei einigen Anbietern dadurch erheblich günstiger. Nach ein paar Jahren entschied man sich, diese Behandlungen doch anzubieten, aber man vergaß dies dem Versicherer zu melden. Schon ist eine nicht unerhebliche Lücke in Ihrem Versicherungsschutz entstanden.

2. Im Laufe der Jahre werden Laserapparaturen eingesetzt. Auch hier sollte man agieren und nachmelden.

3. Medizinisch nicht indizierte Behandlungen wie Zahnschmuck oder Veneers sind nicht selbstredend mitversichert.

Strafrechtsschutz nicht vergessen

Ganz außer Acht lassen sollte man das Thema Strafrechtsschutz nicht. Die Berufshaftpflichtversicherung deckt meist nur die Verfahren vor den Zivilgerichten.

Eine Anklage wegen Körperverletzung, also eine strafrechtliche Auseinandersetzung, wird meist nicht gedeckt.

Hier gibt es zusätzliche Bausteine wie den erweiterten Strafrechtsschutz innerhalb der Berufshaftpflicht und auch Rechtsschutzversicherung.

Die Berufshaftpflicht innerhalb Berufsausübungsgemeinschaften BAG

Bei der Berufsausübungsgemeinschaft handelt es sich um eine Gesellschaft nach dem bürgerlichen Gesetzbuch und es gilt grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter. Das heißt im Klartext, jeder Zahnarzt und jede Zahnärztin kann in Haftung genommen werden.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass jede einzelne Berufshaftpflichtversicherung der einzelnen Zahnärzte auch die Risiken der anderen Zahnärzte und deren Behandlungsspektrum mitversichern sollte.

Eine nur prozentuale Haftung des Einzelnen nach Gesellschaftsanteilen ist ein Irrglaube!

Zudem haftet jeder Gesellschafter einer BAG gegenüber dem Geschädigten mit seinem gesamten persönlichen Vermögen.
Hier ist es insbesondere wichtig, dass der Versicherungsschutz aller abgestimmt wird. Diese Abstimmung läßt sich natürlich leichter durchführen, wenn alle Zahnärzte einer BAG beim selben Versicherer sind.

Welche Deckungssummen sollte man bei der Berufshaftpflicht für Zahnärzte wählen?

Die Berufshaftpflichtversicherungen legen sog. Deckungssummen fest. Diese Deckungssummen stellen die Obergrenze der Entschädigung dar. Ist der Schadensersatzanspruch des Patienten größer als die Deckungssumme, so muss der Zahnarzt den nicht gedeckten Teil selbst zahlen. Alleine aus diesem Grunde kann diese Summe nicht hoch genug sein. Deshalb sollte eine Deckung für Personenschäden mindestens drei Millionen Euro betragen.

Empfehlenswert ist die Versicherungssumme von fünf Millionen Euro.

Hinweis: alte Versicherungsverträge haben oft noch Deckungssummen von 1 Mio. oder weniger. Diese sind dringend anzupassen!

Was kostet die Berufshaftpflicht für einen Zahnarzt?

Die Kosten einer Berufshaftpflicht für Zahnärzte orientieren nach dem Behandlungsspektrum, nach der Deckungssumme und der persönlichen Risikosituation. Zum Beispiel werden die Beiträge der Versicherung auch davon beeinflusst, ob es sich um einen niedergelassenen Zahnarzt, eine Gemeinschaftspraxis oder eine Beschäftigung auf Honorarbasis handelt.
Die Prämien fangen bei ca. 300,- Euro zzgl. Steuer pro Jahr an.

Unser Tipp:
Checkliste für Berufshaftpflichtversicherung herunterladen und durchgehen.
Für Fragen stehen wir für unsere Mitglieder zur Verfügung.