Corona-Prämie anstatt Weihnachtsgeld

Zweiter Lockdown – Was Praxisinhaber wissen sollten!

Lesezeit: 6 Min.

Ärzte als Arbeitsgeber können bis 31.12.2020 eine steuerfreie und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung in Höhe bis zu 1.500,00 Euro als Beihilfe oder Unterstützung an ihre (ärztliche sowie nichtärztliche) Mitarbeiter leisten. Die Prämie kann auch als Zahlung oder Gewährung von Sachbezügen im steuerlichen Sinne erfolgen.

Zu beachten ist hier, dass die Zuzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erfolgen muss. Es wäre somit nicht möglich, den Arbeitslohn der Arbeitnehmer in der Arztpraxis arbeitsrechtlich wirksam herabzusetzen und die Differenz mit steuerfreier Zahlung aufzufüllen.

Eine Befreiung wäre ebenfalls nicht zulässig, wenn die Sonderzahlung durch den Arbeitgeber freiwillig geleisteten Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld durch den von dem Arbeitgeber freiwillig geleisteten Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld finanziert würde.

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Wenn Sie als Arbeitgeber nach den Arbeitsverträgen mit den Mitarbeitern Urlaubs-/Weihnachtsgeld oder Bonuszahlung nur aufgrund eines Freiwilligkeitsvorbehalts leisten, könnte die übliche Auszahlung von Weihnachtsgeld oder Boni in diesem Jahr unter Einhaltung der Bedingungen des § 3 Nr. 11a EStG (Rücksprache mit Steuerberater) bis zum 31.12.2020 steuer- und sozialversicherungsfrei als sogenannte Corona-Prämie an die Mitarbeiter gezahlt werden.

Dies hat den Vorteil, dass das Weihnachtsgeld oder Boni, was sonst versteuert werden müsste, in diesem Jahr als steuerfreie Zulage gezahlt werden könnte, wenn dies als sogenannte Corona-Unterstützung erfolgt. Die Corona-Prämie kann auch unterschiedlich hoch bei den Mitarbeitern ausfallen. Dies verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn eine Arbeitnehmergruppe, z.B. ärztliche oder auch nichtärztliche je nach Tätigkeit, anhand objektiver und sachlicher Kriterien abgegrenzt wird. Als Kriterium kann der Familienstand, das erhöhte Arbeitsaufkommen oder auch anteilmäßige Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Beschäftigung nach Sachgebieten für nichtärztliche Mitarbeiter genommen werden.

Ein Beitrag von:
Milana Sönnichsen, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht (Messner Rechtsanwälte)